Hier kommt noch Text.
Allgemeine
Teilnahme- und Charterbedingungen
Teilnahme-
und charterberechtigt ist jede Person, die weder gesundheitlich noch
konditionell beeinträchtigt ist, den Katamaran-/ Segelsport/ Surf-sport ohne Gefahr für sich und andere auszuüben.
Voraussetzung
für die Teilnahme an allen Segel-, Surf- und Katamarankursen ist die Fähigkeit,
mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die
Anmeldung zu den Katamaran-/Segel-/ Surfkursen bedarf der Schriftform. Gleiches
gilt für den Abschluss des Chartervertrages. Bei Minderjährigen ist zur
Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters beizubringen.
Ein
Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt 7 Tage
vor Kursbeginn/Charterbeginn wird die geleistete Anzahlung von 30% des
jeweiligen Kurspreises/Charterpreises in Abweichung zu § 346 Abs. 1 BGB
einbehalten, wenn kein Ersatzteilnehmer/ Charterer gestellt wird. Bei einem
innerhalb der 7-Tagesfrist erklärtem Rücktritt sind weitere 50% der Kurskosten
/ Chartergebühren fällig, sofern ein Ersatzteilnehmer nicht gestellt wird bzw.
eine anderweitige Vercharterung nicht
gelingt.
Die
Wassersportschule Windsurfing Potsdam behält sich das Recht vor, ohne
Einhaltung einer Frist vom Vertrage zurückzutreten, wenn die
Mindestteilnehmerzahl von 4 Personen in den Katamaran-/ Segel-/ Surfkursen
nicht erreicht wird. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt (Starkwind,
Blitzschlag) oder bei Zerstörung der
Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen durch Kollisionen oder Vandalismus.
Geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen
nicht.
Teilnehmer,
die einen Lehrgang nachhaltig stören, sich vertragswidrig verhalten oder sich
und andere vorsätzlich gefährden, können von der weiteren Teilnahme
ausgeschlossen werden.
Mitwirkungspflicht
Der
Teilnehmer ist bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet,
alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und
den evtl. entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Sicherheit/
Durchführungsbedingungen
Den
Anweisungen des Ausbilders/Vercharterers ist Folge zu
leisten . Ab Windstärke 3 der
Beaufortskala sind bei Katamaran und Segelbootnutzung Schwimmwesten anzulegen.
An Bord von Katamaranen und Segelbooten
sind Turn- oder Neoprenschuhe zu tragen. Brillen sind
gegen Verlust zu sichern.
Sorgfaltspflicht
Die
Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Katamarane/Segel-/
Surfausrüstungen wird durch regelmäßige
Inspektionen sichergestellt. Dennoch ist der Teilnehmer/Charterer verpflichtet,
die Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen vor Fahrtantritt zu überprüfen. Im
Interesse aller Beteiligten ist jeder Teilnehmer/ Charterer verpflichtet,
entstandene Schäden sofort anzuzeigen.
Falls
die Betriebsbereitschaft der Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen durch Nichtbeachtung der Anweisung des Ausbilders
oder durch fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verhaltensweisen des
Teilnehmers/Charterers nicht mehr gewährleistet ist, besteht für den durch die
Tatbestandsaufnahme und Störungsbeseitigung entstandenen Zeitverlust kein
Anspruch auf Schadensersatz seitens des Teilnehmers/Charterers.
Haftung
Die
Wassersportschule Windsurfing Potsdam haftet für die gewissenhafte Lehrgangs-
und Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger, die Richtigkeit der Kursausschreibung und die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung sowie für die gewissenhafte
Durchführung der Inspektionen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der
Katamarane/ Segelboote/Surfausrüstungen.
Die
Katamarane/Segel-/Surfbretter sind haftpflichtversichert. Personenschäden sind
im Rahmen der Haftpflicht auf einen Deckungsumfang von 1,5 Millionen Euro
begrenzt; Sachschäden bis zu einem Deckungsumfang von 0,5 Millionen Euro.
Sofern der angerichtete Schaden diese Deckungssummen nachweislich übersteigt,
haftet der Teilnehmer/ Charterer im Falle seines Verschuldens dem Verwender
persönlich für die hinausgehenden Beträge.
Bei
selbst- und fremdverursachten Schäden trifft den Teilnehmer/Charterer eine
Anzeigepflicht. Der Teilnehmer /Charterer verpflichtet sich, die
Katamarane/Segel-/Surfausrüstungen wie sein Eigentum nach den Regeln guter
Seemannschaft zu behandeln und zu führen. Für selbstverschuldete Schäden
(einschließlich Ausfall- und Folgeschäden) an den Katamaranen/Segel-/Surfbrettern
und Ausrüstungsteilen haftet der Teilnehmer/Charterer persönlich. Für den
Verlust von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird
keine Haftung übernommen.
Zusätzliche
Charterbedingungen
Die
Wassersportschule Windsurfing Potsdam ist als Vercharterer
berechtigt, die Übergabe der Katamarane/Segelboote/ Surfbretter zu verweigern,
sofern der Charterer/Schiffsführer nicht über die erforderliche Qualifikation
verfügt. Sofern sich erst nach Übergabe
eine mangelnde Qualifikation (Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis,
mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs, Verletzung der Ausweich- und Fahrregeln,
Gefährdung Anderer) des Charterers/Schiffsführers hinsichtlich der sicheren
Führung der Katamarane/Segelboote/ Surfbretter offenbart oder dieser entgegen
den vorgegebenen Weisungen handelt, kann der Vercharterer
den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären und die Chartergebühr
einbehalten.
Der
Charterer ist zur pünktlichen Rückgabe verpflichtet. Meteorologische Ereignisse
sind einzukalkulieren und stellen keinen Grund zur verspäteten Rückgabe dar.
Der Charterer haftet für alle Schäden und
Aufwendungen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen. Im übrigen
haften der Charterer und Schiffsführer dem Vercharterer
für alle Verpflichtungen aus dem Chartervertrag als Gesamtschuldner. Der
Charterer/Schiffsführer hat auch für ein Verschulden seiner Crewmitglieder
einzustehen.
Die
für den Fahrtbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Schleppungen sind nur im Notfall und sodann mit eigener Leine durchzuführen.
Der Charterer und Schiffsführer haften dem Vercharterer
im Falle eines gegen diesen erhobenen Schlepp- oder Bergelohnes als
Gesamtschuldner.
Die
Teilnahme an Regatten oder sonstigen Veranstaltungen ist untersagt.
Bei
Beginn der Charterperiode hinterlegt der Charterer beim Vercharterer
eine Kaution in bar oder bestätigtem Bankscheck. Der Vercharterer
ist im Schadensfalle berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für die
Abwicklung mit der Versicherungsgesellschaft sowie für Schäden und Verluste,
die durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sowie nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch
(Abnutzung) entstanden sind, zu entnehmen.
Die
hinterlegte Kaution ist unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Rückgabe, des Zustandes der Katamarane/Segelboote und der
Ausrüstungsgegenstände zur Rückzahlung fällig.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine dem mutmaßlichen Willen entsprechende Klausel zu ersetzen
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